Bestellerprinzip

Vertreten durch:
Andrija und Natasa Agatic
Am Isardamm 2
85386 Eching
info@annaimmo.de
089-31852450

Berufsaufsichtsbehörde:
Landratsamt Freising nach §34c GewO

Umsatzsteuer ID Nummer nach §27a Umsatzsteuergesetz: :DE253841778

Verantwortlich für den Inhalt (gem. § 55 Abs. 2 RStV): Andrija Agatic

Das bedeutet das Bestellerprinzip für…

  • Mieter
    • Wenn Sie den Mietvertrag für eine neue Wohnung abschließen, die im Auftrag des Vermieters von einem Makler vermittelt wurde, muss der Vermieter die Maklercourtage zahlen.
    • Der Vermieter darf die Maklergebühr nicht an den Mieter weiterberechnen.
    • Wer explizit einen Makler mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt, muss auch zukünftig den Makler selbst bezahlen.
  • Eigentümer
    • Wenn Sie bei der Wohnungsvermietung einen Makler beauftragen, müssen Sie dessen Courtage selbst tragen.
    • Der Gesetzgeber hat ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten hinterher an den Mieter weiterberechnet.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen muss jedoch auch künftig der Mieter für die Courtage gerade stehen – nämlich dann, wenn er selbst ausdrücklich einen Makler damit beauftragt, eine neue Wohnung ausfindig zu machen.
    • Trotz der Neuregelung können sich die Dienste des Maklers auszahlen, weil er die Inserate sowie die Besichtigungen übernimmt und eventuell eine Vorauswahl der Mietinteressenten durchführt.
  • Makler
    • Bei der Vermittlung von Wohungsmietverträgen erfolgt die Provisionszahlung zukünftig von demjenigen, der die Leistung bestellt.
    • Auftraggeber können weiterhin Mieter und Vermieter sein.
    • Die Neuregelung gilt nicht für den Verkauf. Hier kann die Provisionszahlung nach wie vor vom Verkäufer und/oder Käufer erhoben werden.

Neuer Grundsatz:

Wer den Makler bestellt, soll die Maklergebühr bezahlen
Mit der Einführung des Bestellerprinzips ändert sich dies. Grundsatz der neuen Regelung ist, dass die Maklergebühr von demjenigen bezahlt wird, der die Dienstleistung des Maklers in Auftrag gegeben hat. Wenn also der Wohnungseigentümer als Vermieter einen Makler damit beauftragt, muss er als Auftraggeber auch die Maklerprovision übernehmen.

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